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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: 13 W 47/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 91 a
BGB § 286
Leitsatz:

Hat der Beklagte vor Anhängigkeit der Klage die Klageforderung bezahlt, dann sind bei übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO dem Beklagten dann aufzuerlegen, wenn er materiellrechtlich zur Kostentragung verpflichtet ist und sich dies ohne besondere Schwierigkeiten feststellen läßt.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

13 W 47/00 OLG Hamm 8 O 315/00 LG Bochum

Hamm, den 6. Dezember 2000

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten vom 2. Oktober 2000 gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 1.800,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO zu entscheiden.

Zwar hat die Beklagte einen Teil der Klageforderung bereits vor Anhängigkeit der Klage gezahlt, so daß die Klage von Anfang an unbegründet war und die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte. Allerdings hätte die Klägerin ihre Klage auch ändern und einen materiellen Kostenerstattungsanspruch geltend machen können. Ein solcher Anspruch ist im Rahmen der bei § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung dann zu berücksichtigen, wenn sich die materielle Kostentragungspflicht ohne besondere Schwierigkeiten feststellen läßt (BGH MDR 81, 126; Köln JurBüro 89, 217; Köln NJW-RR 86, 223; Koblenz NJW-RR 97,7; Zöller, ZPO, 21. Aufl. § 91 a Rdn. 24 mit Nachweisen zum Meinungsstand).

Eine materielle Kostentragungspflicht nach § 286 BGB ist hier nicht zweifelhaft. Die Beklagte hatte trotz mehrfacher Mahnungen nicht gezahlt, so daß die gerichtliche Geltendmachung eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellte. Die zwischenzeitliche Zahlung steht dem nicht entgegen, da die Beklagte nicht auf das ihr angegebene Konto des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gezahlt hat, so daß die Klägerin erst nach Erhebung der Klage von dieser Zahlung Kenntnis erhielt.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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